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BGB § 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht

BGB § 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht

[ Auszug: (1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen d ... ]